Kosten sparen?

Bei einer einvernehmlichen  Ehescheidung können erhebliche Kosten gespart werden, da nur eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich ist.

Dies bedeutet, dass ein Ehepartner eine rechtsanwaltliche Vertretung in Anspruch nimmt und die andere Seite hierauf verzichtet. Unter dieser Prämisse kann man sich mit einem Anwalt oder einer Anwältin scheiden lassen.

Dies reduziert die Kosten erheblich.

Daneben besteht bei entsprechend geringem Einkommen die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Auch dies übernehmen wir für Sie und stellen den entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht.

Wenn Prozesskostenhilfe auf unseren Antrag bewilligt wird, werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten vom Staat getragen.

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, soweit Sie Hilfe hierzu benötigen. Gern stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung.

Ein beispielhafter Kostenvergleich soll Ihnen noch einmal zeigen, welche Kosten in unterschiedlichen Verfahren entstehen können:

Als Basis wird ein Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet von 2.600,00 € zu Grunde gelegt:

Versorgungsausgleich (Rentenverfahren) 1.000,00 €
Gegenstandswert: 8.800,00 €
1,30 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 535,60 €
1,20 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG 494,40 €
Post- / Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO 20,00 €
Summe 1.050,00 €
19,00% Umsatzsteuer § 25 BRAGO 199,50 €
Gesamtbetrag 1.249,50 €

Es entstehen Gesamtkosten an Rechtsanwaltskosten von 1.249,50 € für die Scheidung.

Hinzu kommen noch die Gerichtskosten von 498,00 €.

Im Scheidungsverfahren ergeht durch das Gericht regelmäßig eine Kostenentscheidung, nach der die Gerichtskosen zu teilen sind zwischen den Ehegatten. Rechtsanwaltskosten hat jeder seine eigenen zu tragen. Hier ist aber eine einvernehmliche Abrede zwischen den Ehegatten möglich, nach der eine Teilung dieser Kosten möglich ist.

Bei hälftiger Teilung der Rechtsanwaltskosten fallen für jeden Ehegatten lediglich 624,75 € für die Scheidung an.

Bei streitiger Scheidung

Bei streitiger Scheidung kommen im Besonderen Unterhaltsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche oft hinzu. Auch unter Berücksichtigung dieser Punkte, sowie Wohnung/Hausrat und Zugewinn, ergäbe sich folgendes Kostenbild bei angenommenen Streitwerten:

Ehesache bei einem Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet von monatlich 2.600,00 €:

Ehesache* 7.800,00 €
Elterliche Sorge* 0,00 €
Umgangsrecht* 0,00 €
Kindesunterhalt* 2.000,00 €
Ehegattenunterhalt* 4.000,00 €
Versorgungsausgleich* 1.000,00 €
Wohnung / Hausrat* 500,00 €
Zugewinnausgleich* 4.000,00 €

*Diese Werte können sich ändern und sind abhängig vom Wert des jeweiligen Streites.

1,00 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
(Wert: 19.300 €)
646,00 €
1,00 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
(Wert: 19.300 €)
646,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Summe 1.312,00 €
19,00% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 249,28 €
Gesamtbetrag 1.561,28 €

Diese Kosten fallen bei zwei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten doppelt an, so dass sich bereits Kosten in Höhe von 3.122,56 € (1.561,28 € x 2) ergeben.

Hinzu kommen die zu verauslagenden Gerichtskosten über weitere 864,00 EUR. Damit ergeben sich Kosten aus 3.122,56 € und 864,00 € in Höhe von insgesamt 3.986,56 €.

Hier wird deutlich, dass die einvernehmliche Scheidung ohne Streitpotential Kosten vermeidet.